Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht online melden
Wenn Sie für die Strom- oder Energiesteuer Begünstigungen oder Entlastungen erhalten haben, müssen Sie diese in bestimmten Fällen der Zollverwaltung melden.
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Weiter ohne AnmeldungLeistungsbeschreibung
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen umfassende Informationen zu ihren staatlichen Beihilfen veröffentlichen. Viele Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Zusammenhang mit der Strom- und Energiesteuer gelten als staatliche Beihilfen.
Wenn Sie Steuerbegünstigungen und -entlastungen in diesem Bereich erhalten haben, müssen Sie diese einmal jährlich der Zollverwaltung melden.
Teaser
Wenn Sie für die Strom- oder Energiesteuer Begünstigungen oder Entlastungen erhalten haben, müssen Sie diese in bestimmten Fällen der Zollverwaltung melden.
Verfahrensablauf
Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht können Sie online melden.
- Registrieren Sie sich beim Bürger- und Geschäftskunden-Portals des Zolls.
- Wählen Sie unter „Dienstleistungen“ den Punkt „Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV“ aus.
- Melden Sie sich bei dem Erfassungsportal EnSTransV online an.
- Machen Sie die geforderten Angaben und laden Sie gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Schicken Sie die Meldung online ab.
- Sie erhalten eine Übermittlungsbestätigung.
- Sind weitere Angaben oder Unterlagen nötig, wird sich das zuständige Hauptzollamt bei Ihnen melden.
Im Bürger- und Geschäftskunden-Portal können Sie den Status einer abgeschickten Meldung verfolgen, zum Beispiel "in Bearbeitung" oder "abgeschlossen".
Voraussetzungen
- Sie sind in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig und erhalten Beihilfe von mehr als 60.000 EUR jährlich, oder
- Sie sind der Fischerei oder Aquakultur tätig und erhalten Beihilfe von mehr als 30.000 EUR jährlich, oder
- Sie sind in sonstigen Bereichen tätig und erhalten Beihilfe von 200.000 EUR jährlich, oder mehr.
Steuerbegünstigungen mit Meldepflicht:
Steuerbefreiung für
- gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe
- Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern zum reinen Eigen- beziehungsweise Selbstverbrauch,
- Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffiziente KWK-Anlagen, jeweils mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt und Entnahme zum Eigenverbrauch oder Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang.
Steuerermäßigungen für:
- begünstigte Anlagen zur Stromerzeugung oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK),
- den Güterumschlag in Seehäfen,
- Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen,
- Landstromversorgung von Schiffen.
Steuerentlastungen mit Meldepflicht für:
- Eigenverbrauch
- teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
- vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
- Unternehmen zu betrieblichen Zwecken (Energiesteuer)
- Unternehmen in Sonderfällen
- Öffentlichen Personennahverkehr
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Gasöl)
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Biokraftstoffe)
- Unternehmen zu betrieblichen Zwecken (Stromsteuer)
- Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
- Strom aus erneuerbaren Energieträgern
- Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
- die Landstromversorgung von Schiffen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Steuerbegünstigungen und -entlastungen bis zum 30. Juni des Folgejahres melden.
Rechtsbehelf
- Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie gegebenenfalls der Rechtsbehelfsbelehrung aus dem Anschreiben des Hauptzollamts zur Nachforderung von Unterlagen entnehmen.
- Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder Ihren Rechtsbeistand.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja