Kraftfahrzeug abmelden
Sofern Sie Ihr zulassungsfreies Fahrzeug für einen Zeitraum oder gar nicht mehr benutzen möchten, können Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen.
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Weiter ohne AnmeldungLeistungsbeschreibung
Sie können Ihr Kraftfahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde abmelden,
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verwerten lassen wollen.
Mit der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) wird die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr beendet. Häufigster Grund dafür ist der Verkauf des Fahrzeugs. Ein weiterer häufiger Grund ist die vorübergehende Nichtnutzung von Motorrädern über das Winterhalbjahr.
- Nach der Abmeldung müssen Sie für das Fahrzeug keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen.
- Die Zulassungsbehörde informiert deshalb Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung, die die Kfz-Steuer erhebt, über die Abmeldung.
- Das Fahrzeug darf nach einer Abmeldung nicht mehr auf öffentlichen Straßen gefahren oder abgestellt werden.
- Die Abmeldung kann bei jeder Zulassungsbehörde vorgenommen werden.
- Sie können Ihr Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung ein Jahr lang reservieren lassen.
Teaser
Sofern Sie Ihr zulassungsfreies Fahrzeug für einen Zeitraum oder gar nicht mehr benutzen möchten, können Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen.
Verfahrensablauf
Abmeldung über das Internet
Sie können Ihr Fahrzeug über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde auch selbst abmelden.
Voraussetzungen dafür sind
- ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion,
- neue Stempelplaketten auf den Kennzeichen und
- eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
Hinweis
Auf den neuen Stempelplaketten und der neuen Zulassungsbescheinigung sind verdeckte, aber freilegbare Sicherheitscodes aufgebracht.
Dies ist bei den Stempelplaketten an einer außen sichtbaren Druckstück-Nr. und bei der Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) an einem silbernen Aufkleber zu erkennen.
Rechtsgrundlage
Gebührennummer 224 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 16 Absatz Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 24 f Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)