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Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel von/mit Tieren beantragen

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Für bestimmte Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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Zuständige Stelle

untere Tierschutzbehörde beim Landratsamt, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

  • eine berufliche Qualifikation oder
  • Sachkunde in dem Bereich, den Sie gewerblich betreiben möchten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG,
  • Führungszeugnis
  • beglaubigte Kopie des Sachkundenachweises gemäß § 11 TierSchG
Tipp: Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldebehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Aufnahme der Tätigkeit: nach Erlaubniserteilung

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fachlich freigegeben am

08.11.2023

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig – also selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht – mit Tieren umgehen, benötigen Sie eine Erlaubnis
Sie müssen dafür nicht zwingend ein Gewerbe anmelden beziehungsweise angemeldet haben. 

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie:

  • Wirbeltiere züchten oder halten, ausgenommen sind landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild,
  • mit Wirbeltieren handeln,
  • einen Reit- oder Fahrbetrieb betreiben,
  • Tiere zur Schau stellen, zum Beispiel in Shows, Ausstellungen oder Vorführungen, oder Tiere dafür zur Verfügung stellen,
  • Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen, 
  • Hunde für andere Personen ausbilden, zum Beispiel Begleithunde oder Assistenzhunde, dafür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung von Hunden durch die Halterinnen oder Halter anleiten, zum Beispiel in Hundeschulen.

Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie:

  • Wirbeltiere oder Kopffüßer, zum Beispiel Kraken, züchten, halten oder abgeben, deren Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke, zum Beispiel Tierversuche, bestimmt sind,
  • Wirbeltiere züchten oder halten, deren Organe oder Gewebe für andere Zwecke, zum Beispiel Zellkulturen für Diagnostik, verwendet werden, 
  • Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, beispielsweise einer Auffangstation, 
  • Tiere in einem Zoo oder einer anderen Einrichtung halten oder zur Schau stellen, 
  • Wirbeltiere, außer Nutztiere, gegen Entgelt oder andere Gegenleistung nach Deutschland einführen oder deren Vermittlung übernehmen, zum Beispiel Auslandshundetierschutz,
  • Schutzhunde ausbilden oder dafür Einrichtungen betreiben, 
  • Tierbörsen veranstalten, auf denen andere Personen Tiere tauschen oder verkaufen.
     

Verfahrensablauf

  • Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönliche Voraussetzungen überprüft.
  • Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die technischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
  • Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren versandt.

Teaser

Für bestimmte Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Welche Gebühren fallen an?

  • Verfahrenskosten
  • Zustellungsgebühr
  • gegebenenfalls: weitere Auslagen

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich

Urheber

Freistaat Sachsen, Sächsische Staatskanzlei