Bauakteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens gewähren
Die Akten von Bauvorhaben werden im Bauaktenarchiv aufbewahrt.
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Weiter ohne AnmeldungLeistungsbeschreibung
Im Rahmen von Bauvorhaben werden Aktenvorgänge angelegt, welche die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Dokumente enthalten.
An wen muss ich mich wenden?
- Kreise oder kreisfreien Städte
- Gemeinden und Ämter, sofern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden
Welche Unterlagen werden benötigt?
Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis (in der Regel nicht älter als drei Monate) glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form
- eines Grundbuchauszuges,
- eines Kaufvertrages,
- eines Erbscheines oder
- eines Grundsteuerbescheides.
Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten erforderlich werden.
Rechtsgrundlage
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO)
- § 88 i. V. m. § 78 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
- § 78 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
- Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
- Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bund