Anzeige wegen Verstößen gegen Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität online erstatten
Wenn Ihnen aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität eine Flugbuchung oder Beförderung auf einem gebuchten Flug verweigert wird oder nur unzureichende Hilfe durch Flughafen oder Fluggesellschaft mit Bezug zu Ihrem Flug geleistet wird, können Sie Anzeige erstatten.
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Weiter ohne AnmeldungLeistungsbeschreibung
Wenn Sie als Mensch mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität reisen möchten, sollen Ihnen die gleichen Reisemöglichkeiten wie anderen Personen ermöglicht werden. Luftfahrtunternehmen, Reiseunternehmen und Flughäfen sind daher verpflichtet, Sie bei der Vorbereitung und Durchführung Ihrer Flugreise zu unterstützen.
- Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen dürfen sich grundsätzlich nicht weigern, Ihre Buchung mit Verweis auf Ihre Behinderung oder eingeschränkte Mobilität anzunehmen beziehungsweise sie dürfen Ihnen aus diesen Gründen die Beförderung nicht verweigern. Ausnahmen bestehen, wenn sich Einschränkungen aus geltenden Sicherheitsanforderungen oder der Größe des Flugzeugs oder seiner Türen ergeben.
- Auf Flughäfen in der Europäischen Union (EU) müssen die Flughafenbetreiber Ihnen kostenfrei Hilfe leisten. Dazu müssen Sie den Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor der geplanten Abflugzeit anmelden.
- Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, Ihnen an Bord bestimmte Hilfeleistungen kostenfrei zu erbringen. Dies gilt für alle Flüge, die in der EU beginnen sowie für Flüge, die aus dem nichteuropäischen Ausland in die EU gehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen aus der EU stammt. Dazu müssen Sie den Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor Abflug bei dem Luftfahrtunternehmen anmelden.
Wenn Sie sich in Ihren oben genannten Rechten verletzt sehen, sollten Sie zunächst eine Beschwerde an den entsprechenden Flughafen, das Reise- oder das Luftfahrtunternehmen richten. Wenn Sie keine zufriedenstellende Lösung erreichen, können Sie beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als Beschwerde- und Durchsetzungsstelle Anzeige erstatten. Geben Sie alle notwendigen Details im Anzeigeformular an.
Bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Verordnung kann das Luftfahrt-Bundesamt Sanktionen in Form von Geldbußen gegen betroffene Unternehmen festlegen. Dies soll verhindern, dass sich zukünftig Verstöße wiederholen.
Das Luftfahrt-Bundesamt ist weder befugt, Sie bei der Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber den Unternehmen zu unterstützen, noch Sie diesbezüglich zu beraten. Individuelle Ansprüche müssen Sie vom Unternehmen im kostenlosen Schlichtungsverfahren oder erforderlichenfalls vor Gericht einfordern.
Teaser
Wenn Ihnen aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität eine Flugbuchung oder Beförderung auf einem gebuchten Flug verweigert wird oder nur unzureichende Hilfe durch Flughafen oder Fluggesellschaft mit Bezug zu Ihrem Flug geleistet wird, können Sie Anzeige erstatten.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Anzeige wegen Verstoßes gegen Rechte von Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität auf Flugreisen erstatten wollen, gehen Sie wie folgt vor:
- Sie reichen die Beschwerde zunächst beim betroffenen Unternehmen ein.
- Wenn Sie von dort innerhalb einer angemessenen Frist keine Antwort erhalten oder die Antwort für Sie nicht zufriedenstellend ist, können Sie Ihre Anzeige beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) einreichen.
- Füllen Sie das Online-Formular über das Bundesportal verwaltung.bund.de aus.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen. Alternativ können Sie Ihre Anzeige sowie die Unterlagen per E-Mail, per Fax oder per Post an das LBA senden.
- Nach Eingang der Anzeige erhalten Sie vom LBA eine Eingangsbestätigung mit einer Referenznummer.
- Das LBA prüft den Sachverhalt und nimmt bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen Kontakt zu Ihnen auf.
- Wenn eine andere nationale Beschwerde und Durchsetzungsstelle für Ihren Fall zuständig ist, leitet das LBA Ihre Anzeige weiter und informiert Sie darüber.
- Wenn das LBA zuständig ist und einen Verstoß gegen die Verordnung feststellt, kann es ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das betroffene Unternehmen durchführen.
- Bei nachgewiesenen Verstößen kann ein Bußgeld verhängt werden.
- Über den Abschluss der Bearbeitung werden Sie vom LBA informiert.
Voraussetzungen
Sie können Anzeige erstatten, wenn aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität einer dieser Fälle eingetreten ist:
- Ihre Flugbuchung wurde mit Verweis auf Ihre Behinderung oder eingeschränkte Mobilität nicht akzeptiert.
- Ihnen wurde trotz gültigem Flugschein und gültiger Buchung die Beförderung auf dem von Ihnen gebuchten Flug mit Verweis auf Ihre Behinderung oder eingeschränkte Mobilität verweigert.
- Sie wurden durch das Luftfahrtunternehmen oder auf einem Flughafen nicht oder nur unzureichend unterstützt.
Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben Ihre Beschwerde bereits erfolglos an das betroffene Unternehmen gerichtet.
- Sie stimmen zu, dass Ihre Anzeige im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens als Zeugenaussage gegen den entsprechenden Flughafen, das Reise oder Luftfahrtunternehmen eingesetzt wird.
- Die Flugreise oder die versuchte Flugbuchung liegt nicht mehr als 2 Jahre zurück.
Die Anzeige kann von jeder natürlichen und juristischen Person erstattet werden.
Sie können auch eine andere Person mittels einer Vollmacht mit dem Erstatten einer Anzeige beauftragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anzeigeformular
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ergänzende Unterlagen zum Anzeigeformular:
- Buchungs- beziehungsweise Reiseunterlagen
- Schriftverkehr mit dem Luftfahrtunternehmen, Flughafen oder Reiseunternehmen
- Vertretungsbefugnis bei Bevollmächtigung
Welche Unterlagen in Ihrem Fall außerdem nötig sind, können Sie dem Anzeigeformular entnehmen. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) kann Ihre Anzeige nur bearbeiten, wenn alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen. Durch die Übermittlung vollständiger Nachweise vermeiden Sie zusätzliche Nachfragen bei der Bearbeitung.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
- § 58 Absatz 1 Nummer 13 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- § 46a Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
- § 108 Absatz 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Was sollte ich noch wissen?
Zur Durchsetzung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche können Sie eine Schlichtungsstelle im Luftverkehr (Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. oder das Bundesamt für Justiz) kontaktieren.
Weiterführende Informationen
- Informationen zu Fluggastrechten auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamts
- Informationen zu den Rechten für Flugreisende mit Mobilitätseinschränkung auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamts (LBA)
- Fliegen für Menschen mit Beeinträchtigung (Leichte Sprache)
- Häufig gestellte Fragen „Eingeschränkte Mobilität“ auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamts
- Informationen zu barrierefreiem Reisen mit dem Flugzeug auf der Internetseite Bundesverbands der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL)